§ 15 a AEntG
Stand: 28.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172
Abschnitt 5 Zivilrechtliche Durchsetzung

§ 15 a AEntG Unterrichtungspflichten des Entleihers bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung

§ 15 a Unterrichtungspflichten des Entleihers bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung

AEntG ( Arbeitnehmer-Entsendegesetz )

(1) Bevor ein Entleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin im Inland beschäftigt, unterrichtet er den Verleiher hierüber in Textform nach § 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2)