§ 20 MiLoG
Stand: 28.06.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, BGBl. I S. 969
Abschnitt 3 Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden

§ 20 MiLoG Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns

§ 20 Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns

MiLoG ( Mindestlohngesetz )

Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 spätestens zu dem in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkt zu zahlen.