§ 23 a EEG2023
Stand: 04.01.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht, BGBl. I Nr. 6
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung

§ 23 a EEG2023 Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie

§ 23 a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird nach Anlage 1 berechnet.