§ 23 a EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung

§ 23 a EEG2023 Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie

§ 23 a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird nach Anlage 1 berechnet.