§ 23 c EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung

§ 23 c EEG2023 Anteilige Zahlung

§ 23 c Anteilige Zahlung

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Besteht für Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung, bestimmt sich dieser 1. für Solaranlagen oder Windenergieanlagen jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert und 2. in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.