§ 3 FinVermV
FNA: 7100-1-11
Fassung vom: 02.05.2012
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie, BGBl. I Nr. 411 vom 11.12.2024

§ 3 FinVermV Verfahren

§ 3 Verfahren

FinVermV ( Finanzanlagenvermittlungsverordnung )

(1) 1Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. 2Die Teilnahme am praktischen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus. (2)