§ 39 p EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 3 Ausschreibungen
Unterabschnitt 7 Ausschreibungen für innovative Konzepte

§ 39 p EEG2023 Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff

§ 39 p Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe von Absatz 2 Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff durch. (2) Die Einzelheiten der Ausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88 f näher bestimmt. (3) In der langfristigen Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung sollen die Standorte der bezuschlagten Anlagen erschlossen werden, soweit die Erschließung des Standorts beiträgt zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.