§ 88 EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1 Verordnungsermächtigungen

§ 88 EEG2023 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse

§ 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 3, 22, 24, 25, 28 c bis 30, 39 bis 39 n, 44 b, 44 c, 50, 50 a, 52 und 55 für Biomasseanlagen Regelungen vorzusehen 1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen und dem Ausschluss einzelner Teilsegmente von der Ausschreibung, wobei insbesondere unterschieden werden kann aa) nach dem Inbetriebnahmedatum der Anlagen oder bb) zwischen fester und gasförmiger Biomasse, b) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen, c) zu der Festlegung von Höchstwerten für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50, d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen, 2. zu weiteren Voraussetzungen, insbesondere a) die Bemessungsleistung oder die installierte Leistung der Anlage zu begrenzen und eine Verringerung oder einen Wegfall der finanziellen Förderung vorzusehen, wenn die Grenze überschritten wird, b) die Zusammenfassung von Anlagen abweichend von § 24 Absatz 1 zu regeln, c) Anforderungen und Zahlungsansprüche festzulegen oder auszuschließen, die auch abweichend von den §§ 39 i, 44 b und 50 a der Flexibilisierung der Anlagen dienen,