§ 85 a EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren

§ 85 a EEG2023 Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen

§ 85 a Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) 1Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes den Höchstwert nach § 36 b, § 37 b oder § 38 e, § 39 b, § 39 l dieses Gesetzes oder § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung für die Ausschreibungen mit einem Gebotstermin in den jeweils darauffolgenden zwölf Kalendermonaten neu bestimmen, wenn sich bei den letzten drei vor Einleitung des Festlegungsverfahrens durchgeführten Ausschreibungen gemeinsam oder jeweils für sich betrachtet Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert unter Berücksichtigung des § 1 zu hoch oder zu niedrig ist. 2Dabei darf der neue Höchstwert nach den §§ 36 b, 37 b und 38 e dieses Gesetzes und nach § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung um nicht mehr als 25 Prozent und der Höchstwert nach allen anderen Bestimmungen um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen. (2)