§ 88 e EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1 Verordnungsermächtigungen

§ 88 e EEG2023 Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung

§ 88 e Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39 o nähere Bestimmungen erlassen 1. zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebotstermine, 2. zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei von § 28 f Absatz 2 abgewichen werden kann, 3. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere a) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen, b) zu der Festlegung von Mindest- und Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser Werte, c) zu Mindestgebotswerten, d) zu der Bestimmung der Gebotsgrößen, e) zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter für ein Konzept abgeben darf, f) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen, wobei nach Regionen und Netzebenen unterschieden werden kann, und g) zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere zu Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge verringern, sowie zu der Preisbildung im Ausschreibungsverfahren, 4. zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35 a und 51 bis 55 a, insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen Marktprämie,