OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.02.2022
12 U 54/21
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 05.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 277/19

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsÜberschuldungsprüfung bei einem Start-Up UnternehmenErfolgversprechende Marktentwicklung und positive FortführungsprognoseZusage eines finanzkräftigen Investors

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 12 U 54/21

DRsp Nr. 2022/9925

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Überschuldungsprüfung bei einem Start-Up Unternehmen Erfolgversprechende Marktentwicklung und positive Fortführungsprognose Zusage eines finanzkräftigen Investors

1. Bei einem Start-Up Unternehmen müssen im Rahmen der Überschuldungsprüfung die Anforderungen an die Fortführungsprognose im Lichte der Besonderheiten derartiger Unternehmen betrachtet werden. Ausreichend - aber auch erforderlich - ist, dass das Unternehmen mit überwiegender, d.h. mehr als 50%iger Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, seine im Prognosezeitraum fälligen Zahlungsverpflichtungen aufgrund der Bereitstellung oder Zusage externer Finanzierungsmittel zu decken.