BFH - Urteil vom 29.04.2014
VIII R 20/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 966/2009

Anforderungen an die Feststellung der Unangemessenheit des Fahrzeugaufwands eines Freiberuflers

BFH, Urteil vom 29.04.2014 - Aktenzeichen VIII R 20/12

DRsp Nr. 2014/11764

Anforderungen an die Feststellung der Unangemessenheit des Fahrzeugaufwands eines Freiberuflers

1. Ob ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG bei Beschaffung und Unterhaltung eines Sportwagens durch einen Freiberufler vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer --ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen-- angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Februar 1985 I R 20/82, BFHE 143, 440, BStBl II 1985, 458).2. Ist der Aufwand i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG unangemessen, ist Maßstab für die dem Gericht obliegende Feststellung des angemessenen Teils der Betriebsausgaben die Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers in derselben Situation des Steuerpflichtigen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für einen Sportwagen (Ferrari Spider) als Betriebsausgaben eines selbständig tätigen Tierarztes einkommensteuerrechtlich abziehbar sind.