FG Nürnberg - Urteil vom 27.01.2012
7 K 966/2009
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 4 und 7;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1491

Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für Luxus-Sportwagen

FG Nürnberg, Urteil vom 27.01.2012 - Aktenzeichen 7 K 966/2009

DRsp Nr. 2012/7197

Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für Luxus-Sportwagen

1. Ein Fahrzeug, das für den Unternehmer durchgehend horrend hohe Kosten verursacht, ist weder geeignet noch dazu bestimmt, den Betrieb zu fördern. Zwar ist der Unternehmer grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, welche und wie viele Fahrzeuge er für betriebliche Zwecke anschafft. Allerdings obliegt es ihm auch, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass es betriebliche und eben keine privaten Gründe waren, das Fahrzeug zu erwerben. 2. Als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind lediglich die Kosten für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten mit dem Fahrzeug, diese jedoch nur in angemessener Höhe.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 4 und 7;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für einen Ferrari Spider einkommensteuerrechtlich abzugsfähig sind.