BAG - Urteil vom 21.01.2009
10 AZR 67/08
Normen:
BBergG § 2; BBergG § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Buchst. b; BBergG § 4 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 195; BGB § 202; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 6; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 22; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 25;
Fundstellen:
DB 2009, 1660
NZA 2009, 1112
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 16.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 2058/06
ArbG Berlin, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 97 Ca 61413/05

Ansprüche der ZVK im Baugewerbe; Begriff der Urproduktion im Bergbau [hier: Bohrungen zur Erdwärmegewinnung]; Verlängerung der Verjährungfrist trotz Allgemeinverbindlicherklärung des VTV

BAG, Urteil vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 10 AZR 67/08

DRsp Nr. 2009/4796

Ansprüche der ZVK im Baugewerbe; Begriff der Urproduktion im Bergbau [hier: Bohrungen zur Erdwärmegewinnung]; Verlängerung der Verjährungfrist trotz Allgemeinverbindlicherklärung des VTV

Orientierungssätze: 1. Ob eine Tätigkeit als Urproduktion nicht baugewerblich ist, richtet sich für den Bereich des Bergbaus danach, ob das Bundesberggesetz diese Tätigkeit erfasst und dem Bergrecht unterstellt. 2. Obwohl gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b BBergG Erdwärme als bergfreier Bodenschatz gilt, stellt § 4 Abs. 2 Nr. 1 BBergG klar, dass eine aus Anlass oder im Zusammenhang mit der baulichen Nutzung eines Grundstücks stehende Gewinnung von Bodenschätzen nicht unter dieses Gesetz fällt. Dazu gehören Bohrungen für geothermische Anlagen, die zur Beheizung eines Gebäudes bestimmt sind. 3. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche der Sozialkassen gegen den Arbeitgeber und umgekehrt auf vier Jahre, auch wenn der VTV aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung gilt.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. November 2007 - 8 Sa 2058/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BBergG § 2; BBergG § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Buchst. b; BBergG § 4 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 195;