OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.02.2012
I-24 U 170/11
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BRAO § 49b; RVG § 3a; RVG § 4a;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen O 58/10

Begriff des Erfolgshonorars

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2012 - Aktenzeichen I-24 U 170/11

DRsp Nr. 2012/7333

Begriff des Erfolgshonorars

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Juni 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 16.237,31 Euro.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BRAO § 49b; RVG § 3a; RVG § 4a;

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat offensichtlich keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 16.237,31 EUR sowie zur Freistellung der Kläger von der Gebührenforderung ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 989,60 EUR verurteilt.

I.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 30. Januar 2012. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:

Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Honoraranspruch in Höhe von 16.237,31 EUR gemäß §§ 675, 611, 612 BGB zu.

1. Unstreitig wurden die Kläger von der Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber Rechtsanwalt P. aus den drei zwischen der Beklagten und diesem abgeschlossenen Joint-Venture-Verträgen über die Überlassung von Investmentbeträgen in Höhe von insgesamt 100.000.000,00 EUR beauftragt. Dass der Hauptgesellschafter der Beklagten, S., zur Mandatierung der Kläger bevollmächtigt war, steht zwischen den Parteien außer Streit.