BGH - Urteil vom 06.02.2008
XII ZR 45/06
Normen:
BGB § 1375 § 1378 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2008, 375
BGHReport 2008, 493
BGHZ 175, 207
DNotZ 2008, 536
FamRB 2008, 134
FamRZ 2008, 761
FuR 2008, 295
MDR 2008, 508
NJW 2008, 1221
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 92/05
AG Varel, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 30/99 S

Berücksichtigung des Vermögenswerts einer freiberuflichen Praxis beim Zugewinnausgleich

BGH, Urteil vom 06.02.2008 - Aktenzeichen XII ZR 45/06

DRsp Nr. 2008/4949

Berücksichtigung des Vermögenswerts einer freiberuflichen Praxis beim Zugewinnausgleich

»Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer zweifachen Teilhabe hieran - zum einen durch den Zugewinnausgleich und zum anderen über den Ehegattenunterhalt - ist (neben dem Substanzwert) der good will dadurch zu ermitteln, dass von dem Ausgangswert nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn, sondern der nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird.«

Normenkette:

BGB § 1375 § 1378 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - wurde die am 16. Juni 1986 (nicht 1998) geschlossene Ehe der Parteien, aus der drei Kinder (geboren 1989, 1991 und 1996) hervorgegangen sind, geschieden sowie der Versorgungs- und der Zugewinnausgleich zugunsten der Antragstellerin durchgeführt. Das Urteil ist hinsichtlich des Scheidungsausspruchs und des Versorgungsausgleichs rechtskräftig. Die Parteien streiten noch über den Zugewinnausgleich.