Checkliste Hinweise zum Vorsteuerabzug

Checkliste Hinweise zum Vorsteuerabzug

Rechtsstand 2014

 

Die Vorsteuer kann erst in dem Veranlagungszeitraum abgezogen werden, in dem die korrekte Rechnung vorliegt. Das heißt, solange ist die Vorsteuer ggf. auf das Konto „Vorsteuer noch nicht abziehbar“ zu buchen und bei Vorliegen der vollständigen Rechnung umzubuchen. Das betrifft besonders Rechnungen zum Monats- oder Jahreswechsel: Sofern Rechnungen nicht mit der Leistung/Ware zugestellt werden ist z.B. bei einer Rechnung auf den 31.12.2009 die Vorsteuer erst im Januar 2010 abzugsfähig, wenn die Rechnung eingegangen ist.

Per E-Mail übermittelte Rechnungen bedürfen für den Vorsteuerabzug einer elektronischen Signatur. Fehlt es an der elektronischen Signatur, muss eine Papierrechnung angefordert werden. Eine Ausnahme gilt nur für im Onlineverfahren abgerufene Fahrausweise. Hier wird der Vorsteuerabzug auch ohne elektronische Signatur gewährt, wenn ein Papierausdruck aufbewahrt wird, der die für Fahrausweise erforderlichen Angaben enthält. Außerdem muss durch das Verfahren sichergestellt sein, dass eine Belastung auf einem Kunden- oder Kreditkartenkonto vorliegt.

Telefax-Rechnungen