Checkliste Umsatzsteuerpflichtige Eigenlaborleistungen bei Zahnärzten mit weiteren Hinweisen insbesondere zur Vermeidung von Steuerfallen
Die (ärztlichen) Leistungen der Ärzte und Zahnärzte sind im allgemeinen Fall ausdrücklich von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 14 Buchst. a) Satz 1 UStG). Erbringt ein Arzt (Zahnarzt) ausschließlich derartige steuerfreie Leistungen, sind im Regelfall auch alle weiteren, mit der Praxis im Zusammenhang stehenden Umsätze (Hilfsumsätze) steuerfrei (nach § 4 Nr. 28 UStG). Entsprechendes gilt für Dentisten.
Von der Umsatzsteuerbefreiung ausdrücklich ausgenommen ist jedoch die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten, soweit der Zahnarzt sie in seiner Praxis selbst oder durch eigene Mitarbeiter herstellt oder repariert (Eigenlabor; § 4 Nr. 14 Buchst. a) Satz 2 UStG). Die Umsatzsteuer hierfür beträgt 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG). Ebenfalls nicht unter die Steuerbefreiung fällt der Verkauf von Altgold. Hierfür gilt der Regelsteuersatz von 19 %.
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