FG Hamburg - Urteil vom 16.12.2004
VI 263/02
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 563
EFG 2005, 697

Einkommensteuerrecht: Freiberufliche Tätigkeit eines Video-Editors (Cutter)

FG Hamburg, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen VI 263/02

DRsp Nr. 2005/4380

Einkommensteuerrecht: Freiberufliche Tätigkeit eines Video-Editors (Cutter)

Bei einem Video-Editor, der ausschließlich im Bereich der Herstellung von Werbefilmen tätig ist, ist eine künstlerische Tätigkeit nur im Ausnahmefall gegeben.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger als Cutter bzw. Video-Editor in den Streitjahren eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat.

Der 1965 geborene Kläger war nach dem Abitur 1985 zunächst für ein Jahr als Produktionsassistent einer Filmproduktionsfirma tätig. Von Dezember 1986 bis November 1988 arbeitete er als Trainee bei ... einem Radiosender. Zwischen 1989 und 1993 war er wiederum als Produktionsassistent und als Editor/Filmeditor-Assistent bei Filmproduktionsfirmen tätig. Ferner war er 1993 ca. ein halbes Jahr als "Studiotechnical Manager" für ... einen Fernsehsender tätig. Seit 1994 ist er selbständig im Bereich "Film Editing & Creative Conceptions" tätig.