BFH - Urteil vom 01.02.2001
IV R 57/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3 ; AO (1977) § 42 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1232
BFH/NV 2001, 1069
BFHE 195, 150
BStBl II 2001, 546
DB 2001, 1229
DStR 2001, 1022
DStZ 2001, 598
GmbHR 2001, 629
Vorinstanzen:
FG Hessen,

GmbH-Anteile als Honorar für Steuerberater

BFH, Urteil vom 01.02.2001 - Aktenzeichen IV R 57/99

DRsp Nr. 2001/8430

GmbH-Anteile als Honorar für Steuerberater

»Sollen Honoraransprüche eines Steuerberaters in der Weise erfüllt werden, dass er Anteile an einer GmbH erwirbt, um diese Anteile später, nachdem ihr Wert verabredungsgemäß durch verbilligten Erwerb von Betriebsvermögen der GmbH gesteigert worden ist, wieder zu veräußern, so gehören die GmbH-Anteile zum notwendigen Betriebsvermögen des Steuerberaters.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3 ; AO (1977) § 42 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren (1980 und 1983 bis 1985) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war in den Streitjahren in erster Linie als Gesellschafter-Geschäftsführer der A KG tätig; daneben unterhielt er u.a. eine Kanzlei als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Seit 1974 war er im Rahmen seiner Tätigkeit für die A fast ausschließlich mit der steuerlichen Beratung der B KG befasst. Für die A betreute der Kläger seit 1977 auch den für die B tätigen Immobilienmakler H.