BFH - Urteil vom 08.12.2016
IV R 24/11
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e; HGB § 247 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 256, 526
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 290/10

Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen eines Konzertveranstalters bei der Ermittlung des Gewerbeertrags

BFH, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen IV R 24/11

DRsp Nr. 2017/6130

Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen eines Konzertveranstalters bei der Ermittlung des Gewerbeertrags

1. Für die Zuordnung eines gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsguts zum fiktiven Anlage- oder Umlaufvermögen wird bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung das Eigentum des Mieters oder Pächters voraussetzungslos fingiert. 2. Die Kurzfristigkeit der Anmietung einer Immobilie oder ein häufiger Wechsel angemieteter Immobilien und deren unterschiedliche Größe und Nutzbarkeit stehen der Annahme fiktiven Anlagevermögens bei dem Mieter nicht entgegen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. Mai 2011 10 K 290/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e; HGB § 247 Abs. 2;

Gründe

I.