Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Högsta förvaltningsdomstol (Schweden) - 08.02.2012,
Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c - Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden -Dienstleistungen, die in der Ausführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der ästhetisch-plastischen Chirurgie und ästhetischen Behandlungen bestehen - Eingriffe rein kosmetischer Natur, die lediglich auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden
EuGH, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen Rs. C-91/12
DRsp Nr. 2013/5482
Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c - Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden -Dienstleistungen, die in der Ausführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der ästhetisch-plastischen Chirurgie und ästhetischen Behandlungen bestehen - Eingriffe rein kosmetischer Natur, die lediglich auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden
Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist wie folgt auszulegen:- Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, d. h. ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen, fallen unter den Begriff "ärztliche Heilbehandlungen" oder "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Sinne von Buchst. b bzw. Buchst. c dieser Vorschrift, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
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