Hinweise zur Vorsteuerinanspruchnahme bei Zahnärzten mit umsatzsteuerpflichtigen Laborleistungen
Inhalt:
Grundlagen
Korrekter Ausweis der Mehrwertsteuer in Eingangsrechnungen als Voraussetzung
Aufteilung in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuer
Korrektur der Vorsteuer bei Eintritt und Beendigung der Umsatzsteuerpflicht und bei Änderung der Verhältnisse
Auswirkungen der Vorsteuerinanspruchnahme bei Verkauf oder Entnahme von Leistungen und Praxisgegenständen
Für Lieferungen und Leistungen, die der Zahnarzt für seine Praxis empfängt, stellen ihm die Lieferanten i.d.R. Mehrwertsteuer in Rechnung. Ist der Zahnarzt nun selbst mit einem Teil seiner Leistungen umsatzsteuerpflichtig, so kann er die ihm in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer bei seiner Umsatzsteuerschuld als so genannte Vorsteuer abziehen, soweit die Lieferungen und Leistungen mit seinen eigenen umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen im Zusammenhang stehen. Dadurch vermindert sich die vom Zahnarzt an das Finanzamt zu zahlende Umsatzsteuer (Umsatzsteuerzahllast).
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist eine korrekte Eingangsrechnung im umsatzsteuerlichen Sinn. Hierfür ist Folgendes unbedingt zu beachten:
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