a. »Der Kl. stützt das Klagebegehren auf die Behauptung, der Bekl. habe dadurch, daß er der Veräußerung der gesamten Betriebseinrichtung und damit auch der ihm sicherungsübereigneten Maschinen durch die spätere Gemeinschuldnerin zugestimmt habe, seine Pflichten als gerichtlich bestellter Sequester verletzt. Tatsächlich sind die Veräußerung der Betriebseinrichtung und die Zustimmung des Bekl. zu dieser ... am Tage der Konkurseröffnung unmittelbar vor dieser erfolgt. Bei dieser Sachlage kommen konkursrechtliche Zahlungsansprüche gegen den Bekl. als Partei kraft Amtes, insbesondere eine Ersatzaussonderung, nicht in Betracht. ...
Daß der Bekl. durch seine Zustimmung zu der Veräußerung der Betriebseinrichtung seine Pflichten als Sequester verletzt hat, kann nicht festgestellt werden.
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