OLG Düsseldorf vom 13.12.1991
22 U 202/91
Normen:
KO § 82, § 106 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DRsp IV(438)250a-b
EWiR § 106 KO 1/92, 493
WM 1992, 1337
ZIP 1992, 344

OLG Düsseldorf - 13.12.1991 (22 U 202/91) - DRsp Nr. 1993/1814

OLG Düsseldorf, vom 13.12.1991 - Aktenzeichen 22 U 202/91

DRsp Nr. 1993/1814

a. Ausnahmsweise zulässige Zustimmung des Sequesters zur Betriebsveräußerung durch den späteren Gemeinschuldner unmittelbar vor Konkurseröffnung; b. möglicherweise bestehende Pflicht des Sequesters zur Sicherung und Wahrung etwaiger Absonderungsrechte Dritter.

Normenkette:

KO § 82, § 106 Abs. 1 S. 1;

a. »Der Kl. stützt das Klagebegehren auf die Behauptung, der Bekl. habe dadurch, daß er der Veräußerung der gesamten Betriebseinrichtung und damit auch der ihm sicherungsübereigneten Maschinen durch die spätere Gemeinschuldnerin zugestimmt habe, seine Pflichten als gerichtlich bestellter Sequester verletzt. Tatsächlich sind die Veräußerung der Betriebseinrichtung und die Zustimmung des Bekl. zu dieser ... am Tage der Konkurseröffnung unmittelbar vor dieser erfolgt. Bei dieser Sachlage kommen konkursrechtliche Zahlungsansprüche gegen den Bekl. als Partei kraft Amtes, insbesondere eine Ersatzaussonderung, nicht in Betracht. ...

Daß der Bekl. durch seine Zustimmung zu der Veräußerung der Betriebseinrichtung seine Pflichten als Sequester verletzt hat, kann nicht festgestellt werden.