BFH - Urteil vom 16.10.2013
VI R 57/11
Normen:
EStG § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4098/10

Pauschalierung der Lohnsteuer für Zuwendungen an im Inland nicht steuerpflichtige Arbeitnehmer

BFH, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen VI R 57/11

DRsp Nr. 2014/648

Pauschalierung der Lohnsteuer für Zuwendungen an im Inland nicht steuerpflichtige Arbeitnehmer

1. § 37b EStG erfasst nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.2. § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

Normenkette:

EStG § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7;

Gründe

I. Streitig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer i.S. des § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Holdinggesellschaft des weltweit im Technologiebereich führend tätigen A-Konzerns. Sie hatte im Oktober 2007 im X-Hotel in B ein Management-Meeting durchgeführt, an dem sowohl ihre Arbeitnehmer aus Deutschland als auch Arbeitnehmer ihrer Tochtergesellschaften aus dem In- und Ausland teilgenommen hatten. Den Teilnehmern dieser Veranstaltung wurden dadurch betrieblich veranlasste Sachzuwendungen in Höhe von insgesamt 124.197 € gewährt.