BFH - Urteil vom 03.09.2015
VI R 13/15
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4;
Fundstellen:
BFHE 251, 15
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1779/14

Steuerbegünstigung der Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung

BFH, Urteil vom 03.09.2015 - Aktenzeichen VI R 13/15

DRsp Nr. 2015/20206

Steuerbegünstigung der Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung

Die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres kann als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein (entgegen BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014, BStBl I 2014, 75, Anlage 1, ersetzt BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010, BStBl I 2010, 140, Anlage 1).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2015 15 K 1779/14 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4;

Gründe

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für die Versorgung und Betreuung von Haustieren in der Wohnung des Steuerpflichtigen nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden für das Streitjahr (2012) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.