FG Münster - Urteil vom 31.08.2015
9 K 2097/14 G
Normen:
UStG § 4 Nr 21; GewStG § 3 Nr 13;

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG i.V.m. § 4 Nr. 21 UStG bei Psychotherapeutenausbildung

FG Münster, Urteil vom 31.08.2015 - Aktenzeichen 9 K 2097/14 G

DRsp Nr. 2015/20035

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG i.V.m. § 4 Nr. 21 UStG bei Psychotherapeutenausbildung

Erlöse aus der Behandlung von Patienten durch Auszubildende, die die Ausbildungseinrichtung im Rahmen der Psychotherapeutenausbildung erzielt, fallen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG i.V.m. § 4 Nr. 21 UStG.

Normenkette:

UStG § 4 Nr 21; GewStG § 3 Nr 13;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in Gänze mit ihren Leistungen gemäß § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes 2002 (GewStG 2002) von der Gewerbesteuer befreit ist.

Die Klägerin, eine GmbH, ist ein Institut, das im Bereich der Psychotherapeutenausbildung tätig ist. Sie bietet entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) eine Kombination aus Theorie- und Praxisstunden an. Die Bezirksregierung N erkannte die Klägerin zu diesem Zweck als Ausbildungsstätte i.S. des § 6 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychThG) an. Die Ausbildung umfasst 4.200 Stunden und besteht aus

einer praktischen Tätigkeit,

einer theoretischen Ausbildung,

einer praktischen Ausbildung mit Krankenbehandlung unter Supervision und

einer Selbsterfahrung, die die Ausbildungsteilnehmer zur Reflexion eigenen therapeutischen Handelns befähigt.