Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 2011 - 7 ZB 11.1173 - und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. März 2011 - AN 4 K 10.02119 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.
I.
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