Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Februar 2012 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 3. August 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen der Beklagten zur Last.
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