OLG Hamm - Urteil vom 14.05.2013
19 U 180/12
Normen:
EEG § 37 Abs. 2;
Fundstellen:
ZUR 2013, 502
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 138/12

Verfassungsmäßigkeit der Umlage der Kosten der Energiewende auf die Verbraucher

OLG Hamm, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 19 U 180/12

DRsp Nr. 2013/15077

Verfassungsmäßigkeit der Umlage der Kosten der Energiewende auf die Verbraucher

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), insbesondere die Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG, ist nicht verfassungswidrig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. November 2012 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Streithilfe trägt die Klägerin.

Das am 06. November 2012 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bochum ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EEG § 37 Abs. 2;

Gründe

I.