BFH - Urteil vom 14.03.2012
XI R 26/11
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1963/11

Vorsteuerabzug aus der teilweisen Neueindeckung eines asbesthaltigen Daches eines Wohnhauses im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie

BFH, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen XI R 26/11

DRsp Nr. 2012/10111

Vorsteuerabzug aus der teilweisen Neueindeckung eines asbesthaltigen Daches eines Wohnhauses im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie

1. NV: Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches eines Wohnhauses, auf dem eine unternehmerisch genutzte Photovoltaikanlage installiert wird, berechtigen zum Vorsteuerabzug im Umfang des unternehmerischen Nutzungsanteils an dem gesamten Wohnhaus. 2. NV: Zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils im Wege einer sachgerechten Schätzung kommt ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil des Wohnhauses einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb der Photovoltaikanlage gegenübergestellt wird.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a;

Gründe

I. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der teilweisen Neueindeckung eines asbesthaltigen Daches eines Wohnhauses im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.