BGH - Urteil vom 04.07.1994
II ZR 197/93
Normen:
AktG (1965) §§ 113, 114 ; DDR: TreuhG § 11 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
AG 1994, 508
BGHR AktG § 114 Abs. 1 Beratungsverträge 2
BGHR TreuhandG § 11 Abs. 1 Umwandlung 1
BGHZ 126, 340
MDR 1994, 897
NJW 1994, 2484
WM 1994, 1473
ZIP 1994, 1216

Wahlrecht der Treuhand hinsichtlich der Rechtsform eines umzuwandelnden Unternehmens; Zustimmung des Aufsichtsrats zu einem bestehenden Beratungsvertrag mit einem zum Aufsichtsrat bestellten Dienstverpflichteten

BGH, Urteil vom 04.07.1994 - Aktenzeichen II ZR 197/93

DRsp Nr. 1994/2986

Wahlrecht der Treuhand hinsichtlich der Rechtsform eines umzuwandelnden Unternehmens; Zustimmung des Aufsichtsrats zu einem bestehenden Beratungsvertrag mit einem zum Aufsichtsrat bestellten Dienstverpflichteten

»a) § 11 Abs. 1 Satz 2 TreuhandG enthält ein Wahlrecht der Treuhandanstalt, sich unter Abweichung von dem dort vorgesehenen Regelfall ("vorzugsweise") der Umwandlung in eine GmbH statt dessen für die Rechtsform der AG zu entscheiden. b) aa) Ein inhaltlich unter § 114 AktG fallender Beratungsvertrag bedarf, wenn der Dienstverpflichtete später zum Aufsichtsratsmitglied der AG bestellt wird, der nachträglichen Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft (Ergänzung zu BGHZ 114, 127, 133). bb) Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so verliert der Beratungsvertrag für die Dauer des Bestehens des Aufsichtsratsmandats seine Wirkung und lebt erst nach dessen Beendigung wieder auf. Die gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertrag dem Aufsichtsrat nicht zur Zustimmung vorgelegt wird.«

Normenkette:

AktG (1965) §§ 113, 114 ; DDR: TreuhG § 11 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand: