BFH - Beschluss vom 13.03.2013
X B 16/12
Normen:
FO § 115 Abs. 2 Nr. 2; AO § 162 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 902
Vorinstanzen:
FG Niedersachsent, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 389/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Befugnis des Finanzamts zur Schätzung der Tageseinnahmen eines Kioskinhabers wegen Unregelmäßigkeiten bei den geführten Aufzeichnungen mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen X B 16/12

DRsp Nr. 2013/7360

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Befugnis des Finanzamts zur Schätzung der Tageseinnahmen eines Kioskinhabers wegen Unregelmäßigkeiten bei den geführten Aufzeichnungen mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Auch wenn ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, zur Führung eines Kassenbuches nicht verpflichtet ist, müssen die von ihm erklärten Betriebseinnahmen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfbar sein. Dokumentiert der Steuerpflichtige seine Betriebseinnahmen in Kassenberichten, ist das FA zur Schätzung befugt, wenn diese wiederholt korrigiert und in sich widersprüchlich sind.

Normenkette:

FO § 115 Abs. 2 Nr. 2; AO § 162 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt einen Kiosk und erzielt daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG). In diesen Jahren führte der Kläger eine offene Ladenkasse, seine Tageseinnahmen trug er in Kassenberichte ein.