BGH - Urteil vom 03.07.2006
II ZR 151/04
Normen:
AktG § 113 § 114 ;
Fundstellen:
AG 2006, 667
BB 2006, 1813
BGHReport 2006, 1309
BGHZ 168, 188
DB 2006, 1834
DStR 2006, 1610
MDR 2007, 39
NJW 2006, 3211
NJW-RR 2006, 1410
NZG 2007, 712
WM 2006, 1581
ZIP 2006, 1529
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 114/03
LG Köln, vom 12.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 243/02

Zustimmungsbedürftigkeit eines Beratungsvertrages zwischen einer AG und einem Mitglied des Aufsichtsrats; Rechte der Gesellschaft auf Rückgewähr der Beratungsvergütung

BGH, Urteil vom 03.07.2006 - Aktenzeichen II ZR 151/04

DRsp Nr. 2006/21152

Zustimmungsbedürftigkeit eines Beratungsvertrages zwischen einer AG und einem Mitglied des Aufsichtsrats; Rechte der Gesellschaft auf Rückgewähr der Beratungsvergütung

»a) Ein Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Unternehmen, dessen alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ein Mitglied ihres Aufsichtsrats ist, fällt in den Anwendungsbereich der §§ 113, 114 AktG.b) Ein Vertrag, nach dem das Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft oder ein von ihm beherrschtes Unternehmen die Gesellschaft "in betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fragen beraten" soll, verstößt mangels Abgrenzung gegenüber der Organtätigkeit des Aufsichtsrats gegen § 113 AktG und ist daher einer Zustimmung durch den Aufsichtsrat als Gesamtorgan gemäß § 114 Abs. 1 AktG nicht zugänglich (Fortführung von BGHZ 114, 127; 126, 340, 344 ff.).c) Der aktienrechtliche Anspruch der Gesellschaft auf Rückgewähr der Beratungsvergütung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG greift auch im Fall eines gegen § 113 AktG verstoßenden Beratungsvertrages ein und besteht gegenüber dem betreffenden Aufsichtsratsmitglied auch dann, wenn der Vertrag mit einem von ihm beherrschten Unternehmen abgeschlossen worden ist.«

Normenkette:

AktG § 113 § 114 ;

Tatbestand: