Honorarpolitik: Weiterberechnung von EDV-Kosten

Honorarpolitik: Weiterberechnung von EDV-Kosten

 

Die Kosten der Datenverarbeitung, elektronischen Datenübertragung und -archivierung steigen ständig und nehmen inzwischen nicht vernachlässigbare Größenordnungen an. Entsprechend muss man sich Gedanken darüber machen, ob und wie man diese Kosten dem Mandanten weiterberechnen kann bzw. ob und wie man sie in das Beratungshonorar einkalkulieren muss. Vorab muss man hier immer wieder betonen: Eine reine EDV-Dienstleistung für den Mandanten ist gewerblich. Sie ist damit nicht nur berufsrechtlich für den Steuerberater untersagt, sondern sie birgt auch steuerlich die Gefahr der Gewerbesteuerpflicht und Abfärbung bei Personengesellschaften, Sozietäten und Partnerschaftsgesellschaften. Das heißt, EDV-Kosten können immer nur anfallen als eigene Bürokosten des Steuerberaters oder als mandantenbezogene Aufwendungen.

Grundsatz: Keine Weiterberechnung außerhalb der Steuerberatervergütungsverordnung