Kurzinfo Rechtsformwahl PartG

Kurzinfo Rechtsformwahl

Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

 

Rechtliche Anforderungen/Gründung

Finanzielle Anforderungen/Rechnungslegung

Transparenz/Offenlegung

 

Kurzbeschreibung

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist ausschließlich den Angehörigen der Freien Berufe (§ 1 Abs. 1 Satz 3 PartGG) vorbehalten. Regelt der Partnerschaftsvertrag nichts anderes, so sind alle Partner zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Grundsätzlich haften alle Partner für Verbindlichkeiten gesamtschuldnerisch. Ausnahme bildet die berufliche Haftung, wenn diese auf einen bestimmten Auftrag bezogen ist. In diesem Fall haftet nur der Partner, der den Auftrag ausgeführt hat.

 

Schnellinfo Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Rechtliche Grundlagen

PartGG

Mindestkapital

0

Mindestanzahl der Gründer

2

Haftung

Haftungsbeschränkung möglich

Gesellschaftsvertrag/Gründungsformalitäten

Schriftlicher Partnerschaftsvertrag

Anmeldung

Finanzamt

Berufsständische Organisationen

Partnerschaftsregister

Gründungskosten

Partnerschaftsregister

Registereintragung

Elektronisches Partnerschaftsregister (Anmeldung über Notar)

Berufsrechtliche Fragen

Angehörige der Freien Berufe

Firmenbezeichnung

Partnername (es reicht auch ein Partnername) und Berufsbezeichnung sowie Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“, zulässig auch Kürzel bzw. Phantasienamen

Geschäftsführung