Kurzinfo Rechtsformwahl |
Rechtliche Anforderungen/Gründung |
Finanzielle Anforderungen/Rechnungslegung |
Transparenz/Offenlegung |
Kurzbeschreibung
Prinzipiell gelten für einen nichtrechtsfähigen Verein die gleichen Voraussetzungen wie für einen rechtsfähigen Verein. Einziger, aber gravierender Unterschied ist der, dass er nicht in das Vereinsregister eingetragen werden muss. Das Vermögen gehört den Mitgliedern als Gesamthandsvermögen und dient der Erfüllung des Vereinszwecks.
Schnellinfo Nicht rechtsfähiger Verein (nicht eingetragen) |
|
Rechtliche Grundlagen |
§ 54 BGB |
Mindestkapital |
0 |
Mindestanzahl der Gründer |
2 |
Haftung |
Unbeschränkt für Handelnde Beschränkt auf Vereinsvermögen für einfaches Mitglied |
Gesellschaftsvertrag/Gründungsformalitäten |
Satzung |
Anmeldung |
Finanzamt |
Gründungskosten |
Keine |
Registereintragung |
Nein |
Berufsrechtliche Fragen |
|
Firmenbezeichnung |
Eigennamen |
Geschäftsführung |
Vorstand |
Stimmrechte |
Jedes Mitglied eins |
Buchführung/Rechnungslegung |
Einfache Aufzeichnungspflichten, EÜR |
Gewinn-/Verlustbeteiligung |
|
Ausschüttungen |
|
Steuer |
Bei Anerkennung als gemeinnützig" keine KSt und GewSt, sonst intransparent, d.h., Gewinn wird beim Verein besteuert: KSt, GewSt, SolZ |
Vergütung |
|
Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten |
|
Bestand des Unternehmens |
Unabhängig vom Ein- oder Austritt von Mitgliedern |
Tod eines Mitgliedes |
Testen Sie "DeubnerSteuernOnline - BWL-Beratung-Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|