BFH - 27.02.1985 (I R 20/82) - DRsp Nr. 1997/16220
BFH, vom 27.02.1985 - Aktenzeichen I R 20/82
DRsp Nr. 1997/16220
»1. Die durch die Anmietung eines Hubschraubers anfallenden Kosten sind Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige den Hubschrauber ausschließlich betrieblich nutzt. 2. Wird der Hubschrauber vom Steuerpflichtigen untervermietet, so ist in der Regel keine ausschließliche betriebliche Nutzung anzunehmen, wenn die Untervermietung nicht zu den betrieblichen Belangen des Steuerpflichtigen gehört. 3. Nutzt der Steuerpflichtige den Hubschrauber auf betrieblich bedingten Reisen als Fortbewegungsmittel, so ist eine Berührung der Lebensführung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG 1969 (§ 4 Abs. 5 Nr. 7EStG 1975) zu bejahen. 4. Bei der Prüfung der Angemessenheit i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG 1969 (§ 4 Abs. 5 Nr. 7EStG 1975) ist darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer den Hubschrauber angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten ebenfalls gemietet haben würde.«
Gründe:
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