OLG Koblenz - Hinweisbeschluss vom 09.03.2010
2 U 910/09
Normen:
ZPO § 767; ZPO § 794 Nr. 5; BGB § 123; BGB § 124; BGB § 242; BGB § 249;
Fundstellen:
WM 2010, 1496
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 29.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 151/08

Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank hinsichtlich der Werthaltigkeit des Objekts

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 2 U 910/09

DRsp Nr. 2010/6026

Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank hinsichtlich der Werthaltigkeit des Objekts

1. Eine kreditgebende Bank ist bei der Finanzierung eines Objekts nur unter ganz bestimmten Umständen verpflichtet, den Darlehensnehmer über etwaige Risiken, insbesondere der Werthaltigkeit des Objekts, aufzuklären. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben.