BFH - Urteil vom 16.09.2014
X R 32/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 02.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 770/12

Berücksichtigung von Aufwendungen für die Sanierung einer Scheune bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage

BFH, Urteil vom 16.09.2014 - Aktenzeichen X R 32/12

DRsp Nr. 2015/1301

Berücksichtigung von Aufwendungen für die Sanierung einer Scheune bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage

1. NV: Wird eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines im Übrigen privat genutzten Gebäudes installiert, so bleibt das Gebäude notwendiges Privatvermögen. 2. NV: Werden aus Anlass einer solchen Installation Aufwendungen für eine Dachsanierung getätigt, so handelt es sich regelmäßig um gemischt veranlasste Aufwendungen. 3. NV: Eine Aufteilung dieser Aufwendungen ist mangels eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs nicht möglich (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 27/12, BFHE 243, 327, BStBl II 2014, 372).

1. Eine Scheune, deren Innenraum für private Zwecke genutzt wird, ist auch dann dem Privatvermögen zuzuordnen, wenn auf ihrem Dach eine Photovoltaikanlage betrieben wird, mit der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden. Dies gilt ebenso für das Dach der Scheune, da dieses auch bei Errichtung einer Photovoltaikanlage seine Funktion behält, den Scheunenraum zu umschließen und das Innere vor Witterung zu schützen. 2. Hinsichtlich des Betriebs der Photovoltaikanlage liegt auch eine betriebliche Zweckbestimmung vor, die sich jedoch darauf beschränkt, eine betriebliche Mitnutzung zu ermöglichen.