VG Karlsruhe - Urteil vom 19.03.2015
9 K 1519/13
Normen:
HeilprG § 1 Abs. 1; HeilprG § 1 Abs. 2; 1. DVO HeilprG § 2 Abs. 1; ErgThG § 1 Abs. 1; ErgThG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ErgThAPrV;

Berufsrecht Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Tierarzt, Fleischbeschauer - Beschränkte Heilpraktikererlaubnis; Ergotherapeut; Ärztliche Verordnung; Gesundheitsgefährdung; Abgrenzbarkeit

VG Karlsruhe, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 9 K 1519/13

DRsp Nr. 2015/7935

Berufsrecht Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Tierarzt, Fleischbeschauer - Beschränkte Heilpraktikererlaubnis; Ergotherapeut; Ärztliche Verordnung; Gesundheitsgefährdung; Abgrenzbarkeit

Die Heilpraktikererlaubnis kann auf die Ausübung der Ergotherapie beschränkt werden.

Der Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 30.11.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.06.2013 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, beschränkt auf das Gebiet der Ergotherapie, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

HeilprG § 1 Abs. 1; HeilprG § 1 Abs. 2; 1. DVO HeilprG § 2 Abs. 1; ErgThG § 1 Abs. 1; ErgThG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ErgThAPrV;

Tatbestand:

Der Klägerin wurde 1989 die Erlaubnis erteilt, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin" auszuüben. 2009 wurde ihr der akademische Grad "Diplom-Ergotherapeutin (FH)" verliehen. Sie ist in eigener Praxis in XXX tätig. Sie begehrt die Erteilung der Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde, bezogen und beschränkt auf den Bereich der Ergotherapie (sektorale Heilpraktikererlaubnis).