Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) schlossen sich im Jahre 1988 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Tierarztpraxis mit ambulanter und stationärer Versorgung. Im Gesellschaftsvertrag verpflichtete sich jeder Gesellschafter, eine Bareinlage in Höhe von 55.000 DM zu erbringen.
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