BFH - Urteil vom 15.10.2003
XI R 39/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 622
DStRE 2004, 379
GmbHR 2004, 681
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 16.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen III 140/97

GmbH-Beteiligung als notwendiges BV

BFH, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen XI R 39/01

DRsp Nr. 2004/4154

GmbH-Beteiligung als notwendiges BV

1. Eine Beteiligung gehört dann zum notwendigen BV, wenn sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird.2. Eine Beteiligung kann auch BV sein, wenn ein Stpfl. sie als Betriebseinnahme anstelle eines Honorars erhält. Der an Erfüllungs statt gegebene Vermögensgegenstand bleibt Teil des notwendigen BV, es sei denn, er kann nur für private Zwecke genutzt werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1990 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Betriebswirt. Er war im Streitjahr alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer folgender Firmen:

- A-GmbH; Gegenstand des Unternehmens sind "bauwirtschaftliche Planungs-, Betreuungs- und Errichtungsleistungen für Wohn-, Gewerbe-, Industrie-, Kommunal- und sonstige Bauten und die Vermittlung von Grundstücken";

- S-GmbH; Gegenstand des Unternehmens ist die "Beratung für Unternehmensfinanzierung durch Altersvorsorge, insbesondere durch Pensionszusagen".

Außerdem war der Kläger Inhaber eines nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens mit dem Unternehmensgegenstand "Allgemeine Unternehmensberatung wie Immobilienkonzeptionen, Werbung und Controlling sowie Vermittlung und Nachweis von Darlehens- und Mietverträgen".