BFH - Urteil vom 20.11.2003
IV R 3/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
BB 2004, 1210
BFH/NV 2004, 1016
BFHE 205, 46
BStBl II 2005, 203
DB 2004, 1346
DStRE 2004, 676
NJW 2004, 2264
ZfIR 2004, 703
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 25.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen III 1084/99

Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

BFH, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen IV R 3/02

DRsp Nr. 2004/8148

Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

»1. Eine ärztliche Notfallpraxis im selbst genutzten Wohnhaus unterliegt nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG, wenn sie nach außen erkennbar dem Publikumsverkehr gewidmet ist. Die Bestimmung für den Publikumsverkehr setzt voraus, dass die Notfallpraxis über einen Eingangsbereich verfügt, der sich erkennbar von den privat genutzten Räumlichkeiten absetzt und keine unmittelbare räumliche Verbindung zu diesen aufweist (Fortführung der Senatsrechtsprechung, BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463). 2. Nutzt ein Steuerpflichtiger mehrere in die häusliche Sphäre eingebundene Räume für berufliche oder betriebliche Zwecke, ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer regelmäßig für jeden Raum gesondert vorzunehmen. Eine gemeinsame Qualifizierung kommt nur in Betracht, wenn die Räume in Folge nahezu identischer Nutzung eine funktionale Einheit bilden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Gründe: