BGH - Urteil vom 10.10.1996
IX ZR 294/95
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2648
BRAK-Mitt 1997, 96
DB 1997, 572
DRsp I(123)418b
EzFamR aktuell 1997, 14
FamRZ 1997, 153
MDR 1997, 296
NJW 1997, 250
NJW-RR 1997, 312
VersR 1997, 358
WM 1997, 72
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Landshut,

Umfang der Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts; Kosten eines überflüssigen Privatgutachtens

BGH, Urteil vom 10.10.1996 - Aktenzeichen IX ZR 294/95

DRsp Nr. 1997/50

Umfang der Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts; Kosten eines überflüssigen Privatgutachtens

»a) Die Kosten eines überflüssigen Privatgutachtens hat der wegen fehlerhafter Beratung in Anspruch genommene Anwalt dem Mandanten nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dann nicht zu ersetzen, wenn der Mandant bei ordnungsgemäßer Beratung Kosten in gleicher Höhe für ein anderes Gutachten hätte aufwenden müssen, die er nunmehr einspart, weil es sich im Regreßprozeß - und nur hier - um Prozeßkosten handelt. b) Zur Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs durch Handlungen des Geschädigten und zum Schutzbereich der verletzten Anwaltspflicht bei mitwirkenden gerichtlichen Fehlern.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten, in einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte, wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch.