BFH - Urteil vom 19.03.2015
V R 60/14
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c; Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c; UStG § 4 Nr. 14 Satz 1; FGO § 118 Abs. 2, § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 249, 562
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG , vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 179/10 251

Umsatzsteuerliche Behandlung der Einnahmen eines Zahnarztes aus Zahnaufhellungen

BFH, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen V R 60/14

DRsp Nr. 2015/7636

Umsatzsteuerliche Behandlung der Einnahmen eines Zahnarztes aus Zahnaufhellungen

Zahnaufhellungen (Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, sind steuerfreie Heilbehandlungen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 9. Oktober 2014 4 K 179/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c; Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c; UStG § 4 Nr. 14 Satz 1; FGO § 118 Abs. 2, § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GbR, erbrachte in den Streitjahren 2005 und 2007 zahnärztliche Leistungen. Im Anschluss an bestimmte medizinisch indizierte zahnärztliche Behandlungen (z.B. Wurzelkanalbehandlungen)wurde bei einigen Patienten eine Zahnaufhellung (sog. Bleaching) an den zuvor behandelten Zähnen durchgeführt.

Für die Leistungen der Zahnaufhellung berechnete die Klägerin den betroffenen Patienten im Streitjahr 2005 ein Entgelt von 286 € und im Streitjahr 2007 von 226 €, ohne Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen. In den Umsatzsteuererklärungen behandelte sie diese Leistungen als steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (UStG).