BGH - Urteil vom 19.04.1994
XI ZR 18/93
Normen:
BGB § 164 ; ScheckG Art. 12 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1103
BGHR BGB § 164 Abs. 2 Vertretererklärung 6
BGHR BGB § 164 Mißbrauch 3
BGHR ScheckG vor Art. 1 Vertretung 1
BGHR ScheckG vor Art. 1 Vollmacht 1
DB 1994, 2074
DRsp I(112)194d-e
DRsp II(224)218a (Ls)
MDR 1994, 1195
NJW 1994, 2082
WM 1994, 1204
WM 1994, 1956
ZIP 1994, 859

Verpflichtung aus einem nicht vom Kontoinhaber unterzeichneten Scheck

BGH, Urteil vom 19.04.1994 - Aktenzeichen XI ZR 18/93

DRsp Nr. 1994/3331

Verpflichtung aus einem nicht vom Kontoinhaber unterzeichneten Scheck

»a) Die Frage, ob der Unterzeichner eines Schecks im eigenen Namen oder in dem des Kontoinhabers gehandelt hat, kann aus der Sicht der bezogenen Bank anders zu beurteilen sein als aus der eines Schecknehmers. Für die bezogene Bank ist die auf dem Scheck befindliche Kontonummer anders als für einen Schecknehmer von herausragender Bedeutung. b) Der Vertretene ist gegen einen Mißbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner nur dann geschützt, wenn der Mißbrauch aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist. c) Das Vorliegen solcher Verdachtsmomente bei der Ausstellung von Schecks ist eine Frage des Einzelfalles. Die Änderung der Kontonummer in der Kodierzeile eines Scheckformulars gibt für sich allein grundsätzlich keinen Anhaltspunkt für einen Mißbrauch der Vertretungsmacht.«

Normenkette:

BGB § 164 ; ScheckG Art. 12 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der Zentralrat der Juden in Deutschland, und die beklagte Bank streiten über Ansprüche aus einem Girovertrag im Zusammenhang mit Veruntreuungen, die der frühere Vorsitzende des Klägers, N., mit Hilfe von Schecks und Überweisungen begangen hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: