§ 1 AEntG
FNA: 810-20
Fassung vom: 20.04.2009
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 29 vom 03.02.2026

§ 1 AEntG Zielsetzung

§ 1 Zielsetzung

AEntG ( Arbeitnehmer-Entsendegesetz )

1Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen. 2Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden.