§ 1 BOStB
FNA: 610-10-8-0-10
Fassung vom: 08.09.2010
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB), vom 03.05.2022

§ 1 BOStB Allgemeine Grundsätze

§ 1 Allgemeine Grundsätze

BOStB ( Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer )

(1) Steuerberater sind Angehörige eines Freien Berufs und ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. (2) Steuerberater haben gemäß § 57 Abs. 1 StBerG ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. (3) 1Steuerberater haben sich gemäß § 57 Abs. 2 StBerG jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen ihres Berufs nicht vereinbar ist. 2Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.