§ 1 VStG
Stand: 29.10.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 2785
I. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage

§ 1 VStG Unbeschränkte Steuerpflicht

§ 1 Unbeschränkte Steuerpflicht

VStG ( Vermögensteuergesetz )

(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind 1. natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; 2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben: a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften); b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; d) sonstige juristische Personen des privaten Rechts; e) nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts; f) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts; g) Gewerbebetriebe im Sinne des Gewerbesteuergesetzes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht bereits unter den Buchstaben f fallen. Als Gewerbebetrieb gelten auch die Verpachtung eines Gewerbebetriebs sowie Anteile an einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer ähnlichen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind. (2)